
Compliance
Unser Compliance-Management-System
Korruption dulden wir unter keinen Umständen. Darüber hinaus legen wir auch großen Wert darauf, dass unsere unternehmensspezifischen und ethischen Regeln eingehalten werden.
Um dies zu gewährleisten, haben wir ein umfangreiches Compliance-Management-System installiert. Darin haben wir unter anderem den Umgang mit Spenden und Zuwendungen transparent geregelt und diese Regeln an alle Mitarbeiter*innen kommuniziert. Wir haben entsprechende Kontroll- und Sicherungsmechanismen geschaffen, um Missbrauch jeglicher Art zu vermeiden. Zudem haben wir unsere Mitarbeiter*innen insbesondere in vertrieblichen Bereichen in Schulungen über die gesetzlichen und internen Regeln und Verhaltensweisen informiert.
Für die Einhaltung der Regeln und die Funktionsweise des Systems gibt es ein eigenes Compliance Office. Das Compliance Office berät und unterstützt den Vorstand hinsichtlich präventiver Maßnahmen zur Vermeidung und Aufklärung von Gesetzesverstößen und Korruption.
Externes Hinweisgebersystem
Darüber hinaus haben wir einen externen Anwalt als Hinweisgebersystem beauftragt. An ihn können sich Hinweisgeber sowohl aus dem Unternehmen als auch außenstehende Dritte wenden, um auf vertraulichem Weg Hinweise auf Korruption, wirtschaftskriminelle Handlungen, Geheimnisverrat, Verletzung des Datenschutzrechts oder auf andere schwerwiegende Rechtsverletzungen wie etwa gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz zu geben.
Feigen - Graf als externes Hinweisgebersystem für die JUWI Gruppe
Feigen - Graf ist eine auf das Strafrecht, insbesondere auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, spezialisierte Sozietät. Die Kanzlei garantiert ein hohes Maß an Kompetenz und Erfahrung sowohl im Bereich der Individualverteidigung als auch im Bereich der Vertretung von Unternehmen. Feigen - Graf steht für Kompetenz im gesamten Wirtschaftsstrafrecht und bietet Hinweisgebern einen vertraulichen und verlässlichen Ansprechpartner für Compliance-Themen, wie beispielsweise Korruption, Geheimnisverrat sowie Kartell- oder Datenschutzverstöße.
Sie können Feigen - Graf sowohl telefonisch von montags bis freitags in der Zeit von 8:30 bis 18:30 Uhr deutscher Zeit unter +49 69 / 770 196 – 78 als auch per E-Mail (borgel@feigen-graf.de) in Deutsch oder Englisch kontaktieren.
Vorgehen bei einem Hinweis
Zunächst wird der Sachverhalt so genau wie möglich aufgenommen, sei es im persönlichen oder telefonischen Gespräch oder im E-Mail-Austausch mit dem Hinweisgeber. Nur dann, wenn der Hinweisgeber das ausdrücklich gestattet, wird die Informationen an juwi weitergeben – und zwar ausschließlich an das Corporate Compliance Office. Das Corporate Compliance Office entscheidet über das weitere Vorgehen und berät sich dazu gegebenenfalls mit Vorstand, Geschäftsführung und/oder Betriebsrat.
Die Kontaktaufnahme zum externen Hinweisgebersystem ist für einen noch unentschlossen Hinweisgeber risikolos. Der Rechtsanwalt des externen Hinweisgebersystems unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Er gibt Informationen nur dann an JUWI weiter, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Auf Wunsch können Mitarbeiter*innen, die sich mit Hinweisen oder Fragen an den Rechtsanwalt des externen Hinweisgebersystems wenden, anonym bleiben.
Vertraulicher Umgang mit den Daten
Nach EU-Whistleblowing Richtlinie (EU 2019/1937) sollen Hinweise über Verstöße gegen das EU-Recht, u. a. Verbraucher- und Datenschutz, geschützt werden. Ein Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ist sichergestellt. Dies betrifft u. a. sichere Meldekanäle, bspw. verschlüsselte E-Mail- Korrespondenz, um die Vertraulichkeit von Informationen und der Identität des Hinweisgebers zu schützen, sofern letzteres überhaupt mitgeteilt werden sollte. Darüber hinaus werden die Meldungen nicht länger aufbewahrt, als dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die von dieser Richtlinie auferlegten Anforderungen oder andere Anforderungen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zu erfüllen. Das Vertraulichkeitsgebot nach Art. 16 der Richtlinie ist gewahrt, weshalb ohne die ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers dessen Identität nicht offengelegt wird. Eine Dokumentation der Meldungen erfolgt im Einklang mit Art. 18 der Richtlinie. Bei einem Anruf wird der Hinweisgeber hierauf hingewiesen.