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"Behinderung durch unsinnige Regelungen vermeiden“

Ausbau der PV-Freiflächen erfordert auch eine zielgerichtete Anpassung des Erbschaftssteuerrechts
05.05.2023 | Unternehmen | Solar

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat heute in Berlin beim 2. Photovoltaik Gipfel die überarbeitete Photovoltaik (PV)-Strategie vorgestellt. Mit den in der Strategie angekündigten Maßnahmen soll die Zielsetzung von 215 Gigawatt (GW) installierter PV-Leistung im Jahr 2030 sichergestellt werden. Das Papier sieht umfangreiche Maßnahmen vor, um den jährlichen Zubau von gegenwärtig unter 10 GW auf über 20 GW pro Jahr zu steigern. CEO Carsten Bovenschen vom Projektentwickler JUWI begrüßt die präsentierten Maßnahmen und sieht den PV-Markt in Deutschland damit grundsätzlich auf einem guten Weg. Für das Segment der PV-Freiflächen müssen allerdings noch ein paar Hürden aus dem Weg geräumt werden, damit das Ziel für 2030 auch wirklich erreicht werden kann. 

„Wir müssen im Detail noch ein paar Knoten lösen“, so Bovenschen. „Insbesondere beim Erbschaftsrecht sehen wir noch dringenden Handlungsbedarf. Es darf nicht sein, dass die Familie eines Landwirts, der seinen Acker an den Betreiber einer PV-Anlage verpachtet hat, im Erbfall mehr Steuern zahlen muss, als überhaupt an Pacht für eben diese Anlage über die gesamte Laufzeit eingenommen wird – ein Schildbürgerstreich par excellence. Niemand möchte seinen Kindern einen Schuldenberg vererben.“ 

Hintergrund dieses Sachverhaltes ist eine Regelung, bei der die Finanzverwaltung ein mit einer PV-Freiflächenanlage bebautes Grundstück nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuordnet, sondern dem Grundvermögen. Aufgrund dieser Neubewertung fällt im Erbfall eine deutlich höhere Erbschaftssteuer an, die die Wertsteigerung aus den Pachteinnahmen deutlich übersteigen kann. Am Beispiel einer 20 Hektar großen PV-Freiflächenanlage kann im Erbfall und einer Zuordnung zum Grundvermögen ein Mehrbetrag an Erbschaftsteuer von über 500.000 Euro gegenüber einer Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen fällig werden. 

An dieser steuerrechtlichen Problematik scheitert in der Praxis aktuell der Bau vieler neuer PV-Freiflächenanlagen. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2022 für so genannte Agri-PV-Anlagen eine entsprechende Lösung herbeigeführt. „Diese Regelung bräuchte lediglich auf alle PV-Freiflächenanlagen erweitert zu werden, so dass auch für diese im Erbfall eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen möglich wird. Gerade aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Grundstücke zur Stromerzeugung durch PV-Freiflächenanlagen wäre eine solche Regelung sachgerecht und ist dringend angeraten.“, ergänzt Bovenschen.

Eine Anpassung dieser Regelung wurde bereits im Entwurf der PV-Strategie des BMWK aus dem März unter Punkt 3.7 „Wirksame Verzahnung von Energie und Steuerrecht sicherstellen“ aufgeführt. Aber nicht nur das BMWK ist auf diesen Webfehler aufmerksam geworden. Auch die vom Statistischen Bundesamt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführte „Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau“ aus dem April 2023 führt dieses bürokratische Hemmnis unter mehr als 440 gesammelten Hemmnissen unter Kategorie 1 auf. In diese Kategorie fallen Vorschläge, die als potenziell geeignet für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen zum Bürokratieabbau eingeschätzt werden. Bovenschen: „Wir setzen jetzt auf die Vernunft der Politik, hier auch in Deutschlandgeschwindigkeit pragmatische Lösungen anzugehen“.